Geeignetheitsbestätigung

Auch wenn Sie eine Aufstellerlaubnis für Spielgeräte haben, dürfen Sie nur an bestimmten Orten Geldspielgeräte aufstellen.

Geldspielgeräte dürfen aufgestellt werden in:

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften,
  • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher (also zum Beispiel nicht in Betrieben, in den verbotswidrig Sportwetten angeboten werden oder in Internetcafes).
  • Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in
  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speisewirtschaften, Milchstuben oder
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen,
  • in Sporthallen (zum Beispiel Vereinsheim),
  • Tanzschulen,
  • Badeanstalten,
  • Sport- oder Jugendheimen,
  • Jugendherbergen befinden
  • oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die in ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen (zum Beispiel Jugendheimen) besucht werden.

Sobald Ihr Antrag und eine Kopie Ihrer Aufstellerlaubnis vorliegen und der geplante Aufstellort geeignet ist, wird die Geeignetheitsbestätigung innerhalb von einer Woche erteilt.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag Geeignetheit Aufstellort nach § 33 c Absatz 3 Gewerbeordnung
  • Aufstellerlaubnis (Kopie)

Gebühren
51 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 der Spielverordnung (Gaststätten und Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher)

153 Euro für Betriebe im Sinne des § 1 Absatz 1 Nr. 2 der Spielverordnung (Spielhallen)

Ihre Ansprechpartner

Willems, Tobias
Telefon: 02845 - 96 33 52
tobias.willems(@)rheurdt.de
Rathausstraße 35, 47509 Rheurdt